W.B. Druckerei GmbH
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AGB der W.B. Druckerei Drucken E-Mail

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der W.B. Druckerei GmbH

Stand: April 2009

I. Geltungsbereich / Vertragsabschluss

  1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt.  Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, legen wir in Schriftform vor.

  2. Auftraggeber im Sinne der nachstehenden Regelungen sind sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB).

  3. Soweit Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nur für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern anzuwenden sind, wird hierauf in der Folge ausdrücklich hingewiesen.

II. Drucktechnische Vorgabe und Standards

  1. Farbdeckung und Farbanpassung

    Bei Angebotserstellung legen wir eine durchschnittliche Farbdeckung, die bei rund 60% der Papierfläche liegt, sowie die Verwendung von Standardfarben der Euroskala zugrunde. Wird eine höhere Farbdeckung benötigt, oder falls der Auftraggeber Sonderfarben wählt, sind wir zur Erhebung der Mehrkosten berechtigt. Sonderfarben sind solche Farben, die nicht aus der Euroskala gebildet werden können und die vorab angemischt und dann über ein eigenes Druckwerk auf den Bedruckstoff aufgebracht werden müssen. Sofern wir dies bei Angebotserstellung erkennen können, geben wir dem Auftraggeber einen entsprechenden Hinweis.

    Wir behalten uns vor, den vom Auftraggeber gewünschten Farbauftrag an die drucktechnischen Bedürfnisse des Bogenoffsetdrucks anzupassen. Hierbei wird in Daten des Auftraggebers eingegriffen, um ein den aktuellen Farbprofilen der ECI (European Color Initiative) und FOGRA (Forschungsgesellschaft Druck e.V.) angepasstes Farbauftragsverhalten zu erzielen. Hierzu hat der Auftraggeber eine aktuelle farbverbindliche Vorlage (Proof) vorzulegen. Wir erstellen auf Wunsch und gegen Kostenerstattung einen entsprechenden Proof. Der Proof kann in der Größe sowie der Papierart und -qualität von dem Auftrag abweichen und dient nur als farbverbindliche Vorgabe im Sinne der DIN ISO 12647 (ProzessStandard Offsetdruck).

  2. Zeiträume / Arbeitsabläufe

    Wegen der erforderlichen Aufbereitungs- und Trocknungszeiten benötigen wir für die Herstellung von Druckstücken und deren Lieferung mindestens sieben Werktage; beginnend mit dem Eingang des vom Auftraggeber gegengezeichneten oder auf elektronischem Wege (E-Mail) vom Auftraggeber eindeutig bestätigten Formplotts (Siehe zum Formplott auch den Punkt Freigabe unter 4.). Bei Verwendung von Sonderfarben sowie nachgelagerten Arbeiten wie Stanzen, Prägen, Sammeln und Verpacken kann sich der Herstellungszeitraum verlängern.

    Soweit von uns Herstellungs- und Lieferzeiten angegeben werden, setzt der Beginn der Lieferzeit die Abklärung aller technischer Fragen voraus. Wir klären technische Fragen unverzüglich, der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet.

    Sofern vom Auftraggeber eine Fertigstellung der Druckerzeugnisse in kürzerer Zeit eingefordert wird, übernehmen wir keine Gewähr für die Mangelfreiheit unserer Druckerzeugnisse.

  3. Datenanlieferung, Prüfung und Aufarbeitung

    Druckdaten sind uns in elektronischer Form als PDF-Daten im X3- oder X4-Format mit korrektem Ausgabe-Intent (Papiertypangabe nach ECI/FOGRA) anzuliefern. Bei Anlieferung anderer Formate oder von in Westeuropa unüblichen Ausgabe-Intents erheben wir die für die Prüfung und drucktechnische Aufarbeitung erforderlichen Kosten. Diese sind abhängig vom gelieferten Datenstandard und dem Umfang der notwendigen Nacharbeiten. Zu den technischen Problemen mit Druckdaten in anderen Formaten verweisen wir ergänzend auf unsere Internetseite unter der Adresse www.wb-druckerei.de/service.

  4. Freigabe

    Die Druckdaten sind von dem Auftraggeber nach Vorlage der von uns gelieferten Formplotts zu prüfen und verbindlich frei zu geben. Formplotts sind Tintenstrahlausdrucke der Druckdaten in einer gegenüber dem Offsetdruck reduzierten Qualität, welche die finalen Dateninhalte wiedergeben. Weiterhin werden – wenn der Kunde nicht selbst entsprechende Vorlagen liefert – farbverbindliche Proofs erstellt, die zur Farbfreigabe vom Auftraggeber zu prüfen sind. Nach der Freigabe von Formplotts und Proofs können Reklamationen, die sich auf ein Abweichen von Inhalt und/oder der Farbgestaltung beziehen, nicht mehr geltend gemacht werden.

    Werden im Rahmen der Freigabe von Formplotts oder Proofs neue Druckdaten vorgelegt, die von den ursprünglichen Inhalten der Formplotts abweichen oder neue Farbzusammen­stellungen der Proofs beinhalten, sind die sich hieraus ergebenden Mehrarbeiten im Produktionsablauf kostenpflichtig. Die anteiligen Mehrkosten für die Erstellung eines neuen Formplotts oder eines neuen Proofs sind von dem Auftraggeber zu tragen.

III. Preise

  1. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Formplotts oder Proofs, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

  3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderungen ange­lieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die der Auftraggeber veranlasst, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN). Siehe hierzu auch II 1, 3 und 4 dieser Geschäftsbedingungen.

  4. Für Unternehmer gilt – falls sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt – , dass unsere Preise keine Mehrwertsteuer enthalten und für die Lieferung ab Werk gelten. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

IV. Zahlung

  1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

  2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

V. Lieferung

  1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung des Liefertermins der Schriftform. Ergänzend wird auf II. 2 dieser Geschäftsbedingungen verwiesen.

  3. Soweit wir im Rahmen der Serviceleistungen Zwischenprodukte (z.B. Formplotts für die Druckfreigabe) oder Endprodukte anliefern, berechnen wir hierfür die im Angebot benannten Versandkosten. Sind Versandkosten nicht ausgewiesen, sind wir berechtigt, eine Kosten-pauschale von € 20,– zu erheben, sofern wir die Fahrten im Rahmen einer wöchentlichen Tour zu einem Anlieferungspunkt vornehmen können, die Liefermenge nicht größer als eine Standard-Europalette ist und falls das Fahrtziel im Umkreis von 20 km von unserem Standort entfernt ist. Bitte prüfen Sie vorab anhand der auf unserer Internetseite vermerkten Umkreis-Ansicht, ob Ihr Auslieferungsziel innerhalb dieses Radius liegt. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, die Kostenpauschale zu kürzen, falls er nachweisen kann, dass die Lieferung mit geringeren Kosten möglich war.

    Müssen mehrere Empfänger angefahren werden, ist die Liefermenge größer als eine Euro-Palette, ist ein fester Liefertermin erforderlich oder falls der Anlieferpunkt mehr als 20 km im Umkreis von unserem Standort entfernt ist, werden die tatsächlich anfallenden Frachtkosten erhoben, die wir Ihnen auf Anfrage gerne vorab nachweisen. Hat der Auftraggeber die Versandkosten nicht im Vorfeld der Lieferung benannt bekommen und akzeptiert, hat er das Recht, die Versandkosten zu kürzen, falls er nachweisen kann, dass die Lieferung mit geringeren Kosten möglich war.

  4. Betriebsstörungen – sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines Zulieferers – wie z.B. Streik, Aussperrung sowie sonstige Fälle höherer Gewalt berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. In diesen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

  5. Im Rechtsverkehr mit Unternehmern steht uns an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

  6. Zur Erfüllung unserer Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung nehmen wir an dem Befreiungssystem der Landbell AG teil. Hinsichtlich der von uns erstmals mit Ware befüllten und an private Endverbraucher abgegebene Verkaufsverpackungen hat sich unser Unternehmen zur Sicherstellung der Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten nach §6 VerpackV dem bundesweit tätigen Rücknahmesystem der Landbell AG, Mainz, Kundennummer 4139209, angeschlossen. Weitere Informationen finden sich auch im Internet unter www.landbell.de.

    Darüber hinaus nehmen wir im Rahmen der uns aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Umverpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Umverpackungen in unserem Betrieb zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben.

    Umverpackungen nehmen wir von Endverbrauchern kostenfrei zurück. Die Verpackungen können uns bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum.

  2. Bei von uns zur Be- oder Verarbeitung gelieferten und in unserem Eigentum stehenden Waren sind wir als Hersteller gemäß §950 BGB anzusehen und behalten in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, beschränkt sich unser Miteigentumsanteil auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

  3. Die nachfolgende Regelung gilt nur im Rechtsverkehr mit Unternehmern (§14 BGB): Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unser zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen gegen den Auftraggeber unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, uns den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert zu unseren Gunsten bestehender Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

VII. Beanstandungen / Gewährleistungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabe, Druckreiferklärung oder Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabe, Druckreiferklärung oder Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungs-vorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.

  2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zu rügen. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht geltend gemacht werden.

  3. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

  4. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Proofs, Andrucke) und dem Endprodukt.

  5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

  6. Wir unterliegen hinsichtlich der Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten keiner Prüfungspflicht. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungs­fähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutz­programme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Wir sind berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

  7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.

VIII. Haftung

  1. Wir haften nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden.

  2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

  3. Für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungs­gehilfen gelten die gleichen Grundsätze.

  4. Im Rechtsverkehr mit Unternehmern gilt: Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.

IX. Handelsbrauch

Im Rechtsverkehr mit Unternehmern gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabe von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

X. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XI. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen unser Unternehmenssitz. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschossen.

  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 
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